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  Kategorie: Bauen, Garten & Wohnen, Außen, Gerüst  
 
GERÜSTBAU LEIPZIG 5- Familienhaus evtl. noch 2. Haus mgl. Auftragsnummer: 15864
 
 
Aktuelles Gebot: 2.000,00 EUR inkl. MwSt.
Aktuelle Ersparnis: 0%
Startpreis: 2.000,00 EUR inkl. MwSt.
Eingestellt am: 21.07.2005 23:07:35
Auktionsende: Auktion beendet
Wer darf bieten: Gewerbeschein & steuerliche Unbedenklichkeitserkärung -  darf auf Aufträge bieten mit Silber, Gold, Titan
 bei Undertool.de eingereicht Silber, Gewerbeschein & Firmenhaftpflicht - darf auf Aufträge bieten mit Gold & Titan
 bei Undertool.de eingereicht Gold, Gewerbeschein & steuerliche Unbedenklichkeitserklärung & Firmenhaftpflicht - darf nur auf Titan Aufträge bieten bei Undertool.de eingereicht Titan
Arbeitszeitraum: nach Vereinbarung
Kosten für Anfahrt übernimmt: Auftragnehmer
Wer stellt Material: Auftragnehmer
Besucher: 991
Gebote: 0

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Auftraggeber: reschka
PLZ/Ort: 04828 Zeititz
Auftragsort: 04828 Zeititz
Sachsen

 
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung für diese Auktion
 
 Auftragsbeschreibung
 

3 Seitige Einrüstung Front & Rückseite ca. 14 m & Turm (15m), Giebelseite ca. 13m, also ca. 44lfm Fassade.

Einrüstung nur bis zum Nachbarhaus mit gelber Ziegeleindeckung (siehe Blechabsatz) und ohne Stuck!!! Evtl. als zusatzauftrag auch Nachbarhaus mgl., sofern dieser zustimmt.

Höhe bis zum Dach ~10,5m, bis zum Spitzdach und zum Turmdach ~14,5m Gebäudehöhe bis zur Dachspitze ~18m.

Gerüst ist auf eigenem Grundstück zu stellen, steht ca. 5m vom Gehweg entfernt.

Gerüst zum Renovierung der Fassade, des Daches und der Turmspitze!!

Pläne Ansicht & Querschnitt & Grundriß können per Fax (Nr. mitteilen) zugesendet werden.

Ausführung ca. Mitte August 2005.

Der Ersteigerer übernimmt die Leistungen bei Zuschlag verbindlich gem. nachfolgendem Bauvertrag, welcher sodann mit dem Ersteigerungspreis gültigkeit bekommt.

Rekonstruktion 5 Familienhaus: Leipzig, Böhlitz- Ehrenberg, Südstr. 56

P A U S C H A L F E S T P R E I S / B A U V E R T R A G

Zwischen Horst Reschka, Brandiserstr. 20, 04828 Zeititz (Auftraggeber– kurz AG)

und der Gerüstbaufirma (Auftragnehmer – kurz AN) :

und der Gerüstbaufirma (Auftragnehmer – kurz AN) :

Bieter bei UnderTool:

Bieter bei UnderTool:

……………………………………………………………………………………………..

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer übernimmt die Ausführung folgender Bauleistungen:

Fachgerechte Ausführung in kompletter Leistung der Gerüstbauarbeiten für Wand- und Dachdeckerarbeiten, einschließlich der sich daraus ergebenden Nebenarbeiten nach den techn. Vorschriften der DIN 18 451 und DIN 4422

Darüber hinaus sind die mit Vorrang die Regeln der Schriftenreihe ZH 1/534 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau" und ZH 1/560 „Netzschutzgerüste – des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft" zu beachten.

Die Grundeinsatzzeit beträgt 12 Wochen, ohne zusätzliche Standmiete.

Für eine längere Mietzeit werden die Vorhaltekosten pauschal pro Monat mit anteilig 6% des Auftragwertes vergütet.

Durch Verankerung nötige Gerüstlöcher werden durch den AN mit vorgegebenen Putz und Anstrich versehen.

Leistungen und Aufwendungen, die nach den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehörten, werden nicht besonders aufgeführt.

§ 2 Vertragsbestandteile

Diesem Vertrag liegen zugrunde und gelten nacheinander:

1. Die Bedingungen & Konditionen gem. den Festlegungen im Versteigerungsportal Undertool.de für diese Leistungen.

2. die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) Teil B & C in der jeweils geltenden, neuesten Fassung;

Die im Angebot und den Ergänzungen aufgeführten Leistungen werden zu einem Bruttofestpreis von:

In Höhe des Steigerpreises durch den AN, gem der Ausschreibung Gerüstbau in der Internetplattform UNDERTOOL.DE

Dieser Preis ist ein Fest- und Pauschalpreis für die fachgerechte und vollumfängliche Leistungserbringung einschl. aller Materialien, Arbeitsleistungen. Im Preis ist das Einrüsten der Turmspitze und der durch die Montage eventl. entstehenden Umrüstarbeiten abgegolten.

Das Massenrisiko liegt beim Auftragnehmer.

Im Ergebnis festgestellte Differenzen von Leistungsänderungen, Änderungen aus behördlichen Auflagen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung vergütungspflichtig.

Im Ergebnis festgestellte Differenzen von Leistungsänderungen, Änderungen aus behördlichen Auflagen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung vergütungspflichtig.

Wesentliche, festgestellte Massenminderungen bzw. Leistungsminderungen können dem AN bei der Schlußrechnung abgezogen werden. Für die Verrechnung gelten die ausgefüllten Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses.

§ 3 Ausführungsfristen

§ 3 Ausführungsfristen

Mit den Ausführungen ist innerhalb von 5 Tagen nach Aufforderung zu beginnen (voraussichtlich Mitte August-2005) zu beginnen, die Aufbauzeit wird auf 3 Arbeitstage begrenzt.

Der Abbau der Gerüste erfolgt auf Abruf. Die benötigte Vorlaufzeit beträgt max. 3 Werktage.

Das Ende der Mietzeit ist zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Abbau erreicht.

Der Abbautermin ist nach Aufforderung und Vorlaufzeit absolut einzuhalten. Bei Nichteinhaltung werden Schäden an der Fassade, die eindeutig durch längere Standzeiten hervorgerufen wurden, durch den AN saniert und bezahlt.

Unterbrechungen der Arbeit durch behördliche Anordnungen, höhere Gewalt und sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

§ 4 Vertragsstrafen

§ 4 Vertragsstrafen

Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag nach der Fertigstellungsfrist pro Haus 0,3 % der Abrechnungssumme des AN. Sie ist in der Gesamthöhe auf 10 % der Abrechnungssumme begrenzt. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den AN nicht von der Bezahlung eines darüber hinausgehenden Schadens und von seinen sonstigen Erfüllungspflichten.

§ 5 Abnahme (VOB/B § 12)

§ 5 Abnahme (VOB/B § 12)

Die Abnahme erfolgt förmlich durch Niederschrift. Der AN hat die Fertigstellung aller Leistungen und Teilleistungen, die einer Abnahme bedürfen, schriftlich anzuzeigen.

Die Gesamtabnahme durch den AG wird erst mit dessen schriftlicher Bestätigung gültig. Die Unterschrift eines beauftragten Architekten oder Ingenieurs allein genügt nicht.

§ 6 Zahlungen/Abschlagszahlungen

§ 6 Zahlungen/Abschlagszahlungen

Abschlags- und Schlußrechnungen sind prüffähig, unter Angabe der ausgeführten Leistungen einzureichen; Vereinbarte Zahlungsfristen:

3% Skonto zahlbar innerhalb 8 Werktage, oder 4% Skonto innerhalb 3 Werktagen

oder 30 Werktage rein Netto jeweils nach Rechnungseingang

Zahlungsschritte:

1 Abschlagszahlung in Höhe von 70% nach Fertigstellung. Standmieten werden in

der Schlußrechnung bezahlt. Schlußzahlungen nach Demontage und Beräumung

der Gerüste und einwandfreier Verschließung der Verankerungslöcher

§ 7 Abtretung und Verpfändung von Forderungen

§ 7 Abtretung und Verpfändung von Forderungen

Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgetreten und verpfändet werden:

§ 8 Entgeltliche / Unentgeltliche Überlassung durch AG

§ 8 Entgeltliche / Unentgeltliche Überlassung durch AG

Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen:

Lager und Arbeitsplätze soweit vorhanden & Verkehrswege innerhalb des Baugeländes .

Dem Auftragnehmer werden entgeltlich zur Benutzung überlassen: 0,50 % der Gesamtauftragsvolumen werden für Strom, und Bauherrenversicherungen vom Nettobetrag einbehalten.

§ 9 Stundenlohnarbeiten (§ 2, 15 VOB Teil B)

§ 9 Stundenlohnarbeiten (§ 2, 15 VOB Teil B)

Stundenlohnarbeiten werden nur dann bezahlt, wenn sie vor der Ausführung rechtzeitig schriftlich beim AG angemeldet und von diesem vor der Ausführung schriftlich genehmigt werden sowie in täglich vom AG genehmigten Regiezetteln dokumentiert worden sind. Die geleisteten Stundenlohnarbeiten sind in Rapportzetteln unter Angabe des Datums, der Leistung, der Arbeitszeit, des Namens und des Berufes der Arbeiter nachzuweisen. Stundensätze wurden wie folgt vereinbart: Hilfsarbeiter17,- €/h

Geselle/ Facharbeiter 19 €/h

§ 10 Auftragsweitergabe (§ 4 VOB Teil B)

§ 10 Auftragsweitergabe (§ 4 VOB Teil B)

Die teilweise oder ganze Weitergabe des Auftrages an andere oder die nachträgliche Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer bleibt auch bei Zustimmung des Auftraggebers diesem gegenüber verantwortlich und verpflichtet.

§ 11 Vertretung des Bauherrn

§ 11 Vertretung des Bauherrn

Der vom Auftraggeber mit der Bauoberleitung beauftragte Vertreter ist berechtigt, das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben und für den Auftraggeber alle technischen Anweisungen zu erteilen.

§ 12 Haftung (§ 10 VOB Teil B)

§ 12 Haftung (§ 10 VOB Teil B)

Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, daß die polizeilichen, baurechtlichen, steuerlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen eingehalten werden. Er haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlaß seiner Arbeiten oder als deren Folge entstehen.

Der Auftragnehmer hat unaufgefordert auf seine Kosten während der Gewährleistungszeit etwa auftretende Mängel zu beheben. Kommt er mit seiner Gewährleistungspflicht in Rückstand oder ist Gefahr in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter in vollem Umfang zu befreien.

Der Auftraggeber hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu ergreifen und haftet für sämtliche, aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden.

Der Auftragnehmer hat einen fachlich geeigneten, verantwortlichen Bauleiter zu bestellen und diesen ausreichend zu bevollmächtigen.

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung den Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die Mindestdeckungssummen müssen dabei betragen: Für Personenschäden 1.000.000 €. Für Sach- und Vermögensschäden jeweils 500.000 €

Der Auftragnehmer haftet voll für Forderungen der im Arbeitsablauf folgenden Montagefirmen auf Grund von Qualitätsmängeln, nicht fachgerechter Ausführung sowie maßlicher Abweichungen gegenüber den im § 3, 1 genannten Arbeits- u d Vertragsgrundlagen.

§ 13 Streitigkeiten

§ 13 Streitigkeiten

Vor Inanspruchnahme des Rechtsweges soll eine gütliche Regelung durch Beiziehen eines Sachverständigen versucht werden.

Gerichtsstand nach VOB/Teil B, § 18 Nr. 1, Leipzig

§ 14 Besondere Vertragsbedingungen

§ 14 Besondere Vertragsbedingungen

Als Vertragsbestandteil gelten die dem Vertrag beigefügten schriftlichen Anlagen.

Bilder, Pläne & Ansichten.

§ 15 Änderung des Vertrages

§ 15 Änderung des Vertrages

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige über den Leistungsumfang hinausgehende weitere Aufträge. Mündliche Abreden haben keine vertragliche Wirkung und Bindung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 16 Wirksamkeitsklausel

§ 16 Wirksamkeitsklausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Wirksamkeit dieses übrigen Vertrages nicht berührt werden. Dieser soll dann vielmehr so durchgeführt werden, daß er seinen wirtschaftlichen Zweck bestmöglich erfüllt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Im übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige, rechtlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen.

______________________________ ______________________________

Ort, Datum: Ort, Datum:

Auftraggeber Auftragnehmer

Anlagen: Bilder, Pläne & Ansichtendes Gebäudes

P A U S C H A L F E S T P R E I S / B A U V E R T R A G

Zwischen Horst Reschka, Brandiserstr. 20, 04828 Zeititz (Auftraggeber– kurz AG)

und der Gerüstbaufirma (Auftragnehmer – kurz AN) :

und der Gerüstbaufirma (Auftragnehmer – kurz AN) :

Bieter bei UnderTool:

Bieter bei UnderTool:

……………………………………………………………………………………………..

§ 1 Gegenstand des Vertrages

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Der Auftragnehmer übernimmt die Ausführung folgender Bauleistungen:

Fachgerechte Ausführung in kompletter Leistung der Gerüstbauarbeiten für Wand- und Dachdeckerarbeiten, einschließlich der sich daraus ergebenden Nebenarbeiten nach den techn. Vorschriften der DIN 18 451 und DIN 4422

Darüber hinaus sind die mit Vorrang die Regeln der Schriftenreihe ZH 1/534 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau" und ZH 1/560 „Netzschutzgerüste – des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft" zu beachten.

Die Grundeinsatzzeit beträgt 12 Wochen, ohne zusätzliche Standmiete.

Für eine längere Mietzeit werden die Vorhaltekosten pauschal pro Monat mit anteilig 6% des Auftragwertes vergütet.

Durch Verankerung nötige Gerüstlöcher werden durch den AN mit vorgegebenen Putz und Anstrich versehen.

Leistungen und Aufwendungen, die nach den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehörten, werden nicht besonders aufgeführt.

§ 2 Vertragsbestandteile

Diesem Vertrag liegen zugrunde und gelten nacheinander:

1. Die Bedingungen & Konditionen gem. den Festlegungen im Versteigerungsportal Undertool.de für diese Leistungen.

2. die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) Teil B & C in der jeweils geltenden, neuesten Fassung;

Die im Angebot und den Ergänzungen aufgeführten Leistungen werden zu einem Bruttofestpreis von:

In Höhe des Steigerpreises durch den AN, gem der Ausschreibung Gerüstbau in der Internetplattform UNDERTOOL.DE

Dieser Preis ist ein Fest- und Pauschalpreis für die fachgerechte und vollumfängliche Leistungserbringung einschl. aller Materialien, Arbeitsleistungen. Im Preis ist das Einrüsten der Turmspitze und der durch die Montage eventl. entstehenden Umrüstarbeiten abgegolten.

Das Massenrisiko liegt beim Auftragnehmer.

Im Ergebnis festgestellte Differenzen von Leistungsänderungen, Änderungen aus behördlichen Auflagen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung vergütungspflichtig.

Im Ergebnis festgestellte Differenzen von Leistungsänderungen, Änderungen aus behördlichen Auflagen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung vergütungspflichtig.

Wesentliche, festgestellte Massenminderungen bzw. Leistungsminderungen können dem AN bei der Schlußrechnung abgezogen werden. Für die Verrechnung gelten die ausgefüllten Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses.

§ 3 Ausführungsfristen

§ 3 Ausführungsfristen

Mit den Ausführungen ist innerhalb von 5 Tagen nach Aufforderung zu beginnen (voraussichtlich Mitte August-2005) zu beginnen, die Aufbauzeit wird auf 3 Arbeitstage begrenzt.

Der Abbau der Gerüste erfolgt auf Abruf. Die benötigte Vorlaufzeit beträgt max. 3 Werktage.

Das Ende der Mietzeit ist zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Abbau erreicht.

Der Abbautermin ist nach Aufforderung und Vorlaufzeit absolut einzuhalten. Bei Nichteinhaltung werden Schäden an der Fassade, die eindeutig durch längere Standzeiten hervorgerufen wurden, durch den AN saniert und bezahlt.

Unterbrechungen der Arbeit durch behördliche Anordnungen, höhere Gewalt und sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

§ 4 Vertragsstrafen

§ 4 Vertragsstrafen

Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag nach der Fertigstellungsfrist pro Haus 0,3 % der Abrechnungssumme des AN. Sie ist in der Gesamthöhe auf 10 % der Abrechnungssumme begrenzt. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet den AN nicht von der Bezahlung eines darüber hinausgehenden Schadens und von seinen sonstigen Erfüllungspflichten.

§ 5 Abnahme (VOB/B § 12)

§ 5 Abnahme (VOB/B § 12)

Die Abnahme erfolgt förmlich durch Niederschrift. Der AN hat die Fertigstellung aller Leistungen und Teilleistungen, die einer Abnahme bedürfen, schriftlich anzuzeigen.

Die Gesamtabnahme durch den AG wird erst mit dessen schriftlicher Bestätigung gültig. Die Unterschrift eines beauftragten Architekten oder Ingenieurs allein genügt nicht.

§ 6 Zahlungen/Abschlagszahlungen

§ 6 Zahlungen/Abschlagszahlungen

Abschlags- und Schlußrechnungen sind prüffähig, unter Angabe der ausgeführten Leistungen einzureichen; Vereinbarte Zahlungsfristen:

3% Skonto zahlbar innerhalb 8 Werktage, oder 4% Skonto innerhalb 3 Werktagen

oder 30 Werktage rein Netto jeweils nach Rechnungseingang

Zahlungsschritte:

1 Abschlagszahlung in Höhe von 70% nach Fertigstellung. Standmieten werden in

der Schlußrechnung bezahlt. Schlußzahlungen nach Demontage und Beräumung

der Gerüste und einwandfreier Verschließung der Verankerungslöcher

§ 7 Abtretung und Verpfändung von Forderungen

§ 7 Abtretung und Verpfändung von Forderungen

Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgetreten und verpfändet werden:

§ 8 Entgeltliche / Unentgeltliche Überlassung durch AG

§ 8 Entgeltliche / Unentgeltliche Überlassung durch AG

Dem Auftragnehmer werden unentgeltlich zur Benutzung überlassen:

Lager und Arbeitsplätze soweit vorhanden & Verkehrswege innerhalb des Baugeländes .

Dem Auftragnehmer werden entgeltlich zur Benutzung überlassen: 0,50 % der Gesamtauftragsvolumen werden für Strom, und Bauherrenversicherungen vom Nettobetrag einbehalten.

§ 9 Stundenlohnarbeiten (§ 2, 15 VOB Teil B)

§ 9 Stundenlohnarbeiten (§ 2, 15 VOB Teil B)

Stundenlohnarbeiten werden nur dann bezahlt, wenn sie vor der Ausführung rechtzeitig schriftlich beim AG angemeldet und von diesem vor der Ausführung schriftlich genehmigt werden sowie in täglich vom AG genehmigten Regiezetteln dokumentiert worden sind. Die geleisteten Stundenlohnarbeiten sind in Rapportzetteln unter Angabe des Datums, der Leistung, der Arbeitszeit, des Namens und des Berufes der Arbeiter nachzuweisen. Stundensätze wurden wie folgt vereinbart: Hilfsarbeiter17,- €/h

Geselle/ Facharbeiter 19 €/h

§ 10 Auftragsweitergabe (§ 4 VOB Teil B)

§ 10 Auftragsweitergabe (§ 4 VOB Teil B)

Die teilweise oder ganze Weitergabe des Auftrages an andere oder die nachträgliche Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer bleibt auch bei Zustimmung des Auftraggebers diesem gegenüber verantwortlich und verpflichtet.

§ 11 Vertretung des Bauherrn

§ 11 Vertretung des Bauherrn

Der vom Auftraggeber mit der Bauoberleitung beauftragte Vertreter ist berechtigt, das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben und für den Auftraggeber alle technischen Anweisungen zu erteilen.

§ 12 Haftung (§ 10 VOB Teil B)

§ 12 Haftung (§ 10 VOB Teil B)

Der Auftragnehmer ist allein dafür verantwortlich, daß die polizeilichen, baurechtlichen, steuerlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen eingehalten werden. Er haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlaß seiner Arbeiten oder als deren Folge entstehen.

Der Auftragnehmer hat unaufgefordert auf seine Kosten während der Gewährleistungszeit etwa auftretende Mängel zu beheben. Kommt er mit seiner Gewährleistungspflicht in Rückstand oder ist Gefahr in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter in vollem Umfang zu befreien.

Der Auftraggeber hat alle zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu ergreifen und haftet für sämtliche, aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden.

Der Auftragnehmer hat einen fachlich geeigneten, verantwortlichen Bauleiter zu bestellen und diesen ausreichend zu bevollmächtigen.

Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung den Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die Mindestdeckungssummen müssen dabei betragen: Für Personenschäden 1.000.000 €. Für Sach- und Vermögensschäden jeweils 500.000 €

Der Auftragnehmer haftet voll für Forderungen der im Arbeitsablauf folgenden Montagefirmen auf Grund von Qualitätsmängeln, nicht fachgerechter Ausführung sowie maßlicher Abweichungen gegenüber den im § 3, 1 genannten Arbeits- u d Vertragsgrundlagen.

§ 13 Streitigkeiten

§ 13 Streitigkeiten

Vor Inanspruchnahme des Rechtsweges soll eine gütliche Regelung durch Beiziehen eines Sachverständigen versucht werden.

Gerichtsstand nach VOB/Teil B, § 18 Nr. 1, Leipzig

§ 14 Besondere Vertragsbedingungen

§ 14 Besondere Vertragsbedingungen

Als Vertragsbestandteil gelten die dem Vertrag beigefügten schriftlichen Anlagen.

Bilder, Pläne & Ansichten.

§ 15 Änderung des Vertrages

§ 15 Änderung des Vertrages

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige über den Leistungsumfang hinausgehende weitere Aufträge. Mündliche Abreden haben keine vertragliche Wirkung und Bindung. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 16 Wirksamkeitsklausel

§ 16 Wirksamkeitsklausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Wirksamkeit dieses übrigen Vertrages nicht berührt werden. Dieser soll dann vielmehr so durchgeführt werden, daß er seinen wirtschaftlichen Zweck bestmöglich erfüllt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Im übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige, rechtlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen.

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Aktueller Preis: 2.000,00 EUR
Auktion beendet

Neue AGB und Gebühren: Ab 15.09.2006 übernimmt der Handwerker die Gebühren.

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Bei gleichen Angeboten führt dieses, welches als erstes eingegangen ist.

Bitte beachten Sie:
Jedes Gebot ist verbindlich.Wenn Sie also nicht ernsthaft den Auftrag durchführen wollen, dann bieten Sie auch nicht!

Festpreis: 1.400,00 EUR

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Diese Option steht nicht mehr zur Verfügung sobald ein erstes Gebot für diesen Auftrag abgeben wurde.

Bitte beachten Sie:
Jedes Gebot ist verbindlich.Wenn Sie also nicht ernsthaft den Auftrag durchführen wollen, dann bieten Sie auch nicht!

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